Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 31 Grundsätze der Berufsberatung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- LSG NRW, 17.11.2010 – L 12 AL 45/09
- BSG, 22.03.2010 – B 4 AS 68/09 R(Absenkung des Arbeitslosengeld II - Arbeitgeberkündigung wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens während des Leistungsbezuges nach SGB 2 - Anwendung des § 31 Abs 1 SGB 2 oder § 31 Abs 4 Nr 3 Buchst b SGB 2)Zitiert von 24
- BSG, 25.10.2017 – B 14 AS 11/17 RSozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Revision - Mängel in der Begründung - Bezugnahme auf Entscheidung des SG - fehlende Auseinandersetzung mit der Argumentation des LSGZitiert von 2
- BSG, 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 RAbsenkung des Arbeitslosengeld II - wiederholtes Meldeversäumnis - Rechtswidrigkeit der Sanktion bei Fehlen eines Sanktionsbescheides für die erste Pflichtverletzung - Wirksamkeit der Meldeaufforderung - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - kein wichtiger Grund für das Nichterscheinen zum ärztlichen Untersuchungstermin - keine verfassungsrechtlichen BedenkenZitiert von 56
- LSG Hamburg, 06.11.2023 – L 4 AS 60/23 D
- SG Detmold, 10.02.2010 – S 18 (22) AS 21/09
6 Entscheidungen zu § 31 SGB III →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Durchführung einer Potenzialanalyse entsprechend § 37 Absatz 1 kann angeboten werden.